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Voraussetzungen für die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins (VGS)

Einen Rechtsanspruch auf einen VGS hat, wer

  • Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat (auch ruhender Anspruch)
  • und
  • in einer Rahmenfrist von 3 Monaten vor der Beantragung des VGS mindestens 6 Wochen arbeitslos war
  • und
  • noch nicht vermittelt ist.

Einen Rechtsanspruch hat auch, wer eine Beschäftigung ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, die von der Agentur für Arbeit

  • als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) oder
  • ls Strukturanpassungsmaßnahme (SAM) gefördert wird oder gefördert wurde.

ALG-II-Empfängern kann ein VGS ausgestellt werden.
Ein Rechtsanspruch besteht nicht.