|
Einen Rechtsanspruch auf einen VGS hat, wer
- Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat (auch ruhender Anspruch)
und
- in einer Rahmenfrist von 3 Monaten vor der Beantragung des VGS
mindestens 6 Wochen arbeitslos war
und
- noch nicht vermittelt ist.
Einen Rechtsanspruch hat auch, wer eine Beschäftigung ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, die von der Agentur für Arbeit
- als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) oder
- ls Strukturanpassungsmaßnahme (SAM) gefördert wird oder gefördert wurde.
ALG-II-Empfängern kann ein VGS ausgestellt werden.
Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

|