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Vermittlungsvertrag

auf der Basis eines Vermittlungsgutscheins der Bundesagentur für Arbeit
gem. § 421 g SGB III

zwischen PAV vobeX.de
  Ines Gerlach + Wolfgang Fischer
  In der Klinge 40
  98574 Schmalkalden
  (nachfolgend Personalvermittler genannt)

und

Herrn/Frau 
  
geb. am:Kd.-Nr.:
Straße: 
PLZ: 
Ort: 
(nachfolgend Arbeitsuchender genannt) 

wird nachfolgender Vermittlungsvertrag geschlossen:

§ 1 Vertragsgegenstand
Der Personalvermittler vermittelt dem Arbeitsuchenden ein Beschäftigungsverhältnis in Betrieben in Deutschland, im EU- bzw. EWR- Ausland.
Die Wünsche des Arbeitsuchenden haben dabei absolute Priorität.

§ 2 Vermittlungsleistung
1. Der Personalvermittler ist bestrebt, dem Arbeitsuchenden ein Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln, das seinem persönlichen aktuellen Chancenpotential auf dem Arbeitsmarkt entspricht. Der Personalvermittler erbringt zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung des Arbeitsuchenden nachfolgende Leistungen, die insbesondere zur Feststellung der Kenntnisse des Arbeitsuchenden und der individuellen Beratung und Betreuung dienen.
Die Leistungen des Personalvermittlers umfassen:
  • ständig aktualisierte empirische Erfassung von Arbeitsplatzangeboten und Arbeitsmarktchancen
  • Telefonakquise von Arbeitsplatzangeboten
  • ständiger Abgleich der Arbeitsmarktanforderungen mit dem Qualifikationsprofil des Arbeitsuchenden
  • Vermittlungsunterstützung eigenmotivierter Bewerberaktivitäten des Arbeitsuchenden
  • Kontaktaufnahme zu potentiellen Arbeitgebern
  • Kontaktanbahnung zwischen potentiellen Arbeitgebern und Arbeitsuchenden
  • Koordination der Kommunikationsvorgänge zur erfolgreichen Arbeitsplatzvermittlung
  • Unterstützung bei der Erstellung der Bewerbungsunterlagen
  • Individuelle Betreuung des Arbeitsuchenden
2. Ein Beschäftigungsverhältnis gilt insbesondere als vermittelt im Sinne dieses Vertrages, wenn unter Mitwirkung oder Mitverursachung des Personalvermittlers ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Arbeitsuchenden und dem jeweiligen Arbeitgeber zustande kommt.

§ 3 Honorierung der Vermittlungsleistung
1. Voraussetzung für den Abschluss dieses Vertrages ist ein durch die Agentur für Arbeit/ARGE/optierende kommune auf den Namen des Arbeitsuchenden ausgestellter gültiger Vermittlungsgutschein mit nachfolgenden Daten:
Vermittlungsgutschein vom:
in Höhe von€ 2000,00
darin enthaltene MwSt.€ 319,33
ausgestellt in:
gültig bis zum:

Der Arbeitsuchende stellt dem Personalvermittler mit Abschluss des Vermittlungsvertrages eine Kopie des Vermittlungsgutscheines zur Verfügung.

2. Der Arbeitsuchende verpflichtet sich, dem Vermittlungsgutschein im Original nach Abschluss eines Arbeitsvertrages, der durch Mitwirkung bzw. Mitverursachung des Personalvermittlers zustande kam, zeitnah an den Personalvermittler auszuhändigen und seine Mitwirkung gem. § 4 dieses Vertrages nachzukommen.

3. Neben der im Vermittlungsgutschein genannten Vergütung, die der Personalvermittler mit der zuständigen Agentur für Arbeit/ARGE/optierende Kommune gemäß § 421 ff SGB III abrechnet, entstehen dem Arbeitsuchenden keine Kosten. Der Personalvermittler verlangt für seine Leistungen keinen Vorschuss auf die Vergütung und nimmt einen solchen nicht entgegen.

4. Der Arbeitsuchende sichert – in Kenntnis des anliegend beigefügten § 421 g SGB III und der Erläuterungen – mit Unterzeichnung des Vertrages zu, dass ihm keine Gründe ´bekannt sind, die einer Ausstellung des Vermittlungsgutscheines von der Bundesagentur für Arbeit in seiner Person entgegenstehen.

§ 4 Mitwirkungsverpflichtungen des Arbeitsuchenden
1. Der Arbeitsuchende verpflichtet sich, den Personalvermittler bei der Suche nach einem Arbeitsplatz stetig und umfassen zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, vereinbarte Termine beim Personalvermittler und bei möglichen Arbeitgebern wahrzunehmen oder Verhinderungen rechtzeitig bekannt zu geben und die Ergebnisse von Bewerbungsaktivitäten mitzuteilen. Die mit der Wahrnehmung von Bewerbungsgesprächen eventuell verbundenen Fahrten organisiert der Arbeitsuchende eigenständig und trägt die damit verbundenen Kosten selbst. Der Arbeitsuchende verpflichtet sich, den Personalvermittler umgehend zu informieren, wenn der Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein erloschen ist (Arbeitsaufnahme, persönliche Gründe).

2. Bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung unter Mitwirkung des oben genannten Personalvermittlers stellt der Arbeitsuchende dem Personalvermittler auf Anforderung einen Auszug (Kopie) des Arbeitsvertrages zur Verfügung, aus dem im Mindesten der Name der einstellenden Firma, der Beginn und eine eventuelle Befristung der Beschäftigung sowie die Unterschriften der Vertragsparteien ersichtlich sind.

3. Der Arbeitsuchende ist darüber informiert, dass der Personalvermittler zur Sicherung seiner Interessen sechs Wochen und nochmals sechs Monate nach Arbeitsaufnahme eine Erklärung über das Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses beim Arbeitgeber einholt.

4. Bei Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses vor den in Pkt.3 genannten Fristen informiert der Arbeitsuchende den Personalvermittler. Die Gründe für die Auflösung des Arbeitsvertrages sind für den Personalvermittler nicht relevant.

§ 6 Unterlagen
Der Personalvermittler verpflichtet sich, die ihm vom Arbeitsuchenden zum Zwecke der Vermittlungstätigkeit zur Verfügung gestellten Unterlagen nach den Richtlinien des Datenschutzes sorgsam zu behandeln. Zur Wahrung der Interessen des Arbeitsuchenden werden von vorliegenden Originalunterlagen (Zeugnisse u. dgl.) für Vermittlungszwecke Kopien gefertigt, die Originalunterlagen werden dem Arbeitsuchenden sofort ausgehändigt. Eine Rücksendung von schriftlich eingegangenen Bewerbungsunterlagen erfolgt nur in den Fällen, in denen der Arbeitsuchende einen ausreichend frankierten Rückumschlag zur Verfügung stellt. Kopien werden nach Vertragsablauf oder bei erfolgreicher Vermittlung nach Ende des Abrechnungszeitraums vernichtet.

§ 7 Laufzeit des Vertrages
Dieser Vertrag wird befristet für die Dauer der Gültigkeit des Vermittlungsgutscheines geschlossen und endet ohne Kündigung bei Ablauf der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheines.

§ 8 Schlussbestimmungen
1.Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zur ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform.

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch eine, dieser in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahe kommenden Vereinbarung zu ersetzen.

Bestätigung zu den Angaben:
Ich bestätige den Wahrheitsgehalt meiner Angaben im Lebenslauf.

Schmalkalden,




PersonalvermittlerArbeitsuchender

Anlagen:
- Vermittlungsgutschein in Kopie (Anlage 1)