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Unter Arbeitsvermittlung versteht man eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Ausbildungssuchende und Arbeitssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen zusammenzuführen (§ 35 Absatz 1 Satz 2 SGB III).
Jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft kann seit dem
27. März 2002 als Vermittler am Markt tätig werden. Voraussetzung ist die Anzeige beim Gewerbeamt (§ 14 Absatz 1 GewO).
Voraussetzungen der privaten Arbeitsvermittlung
"schriftlicher Vertrag zwischen Vermittler und Arbeitssuchenden"
Regelung der Vergütung
- Jeder Arbeitsuchende kann einen privaten Vermittler in Anspruch nehmen.
- Wer jedoch keinen Vermittlungsgutschein der Agentur für Arbeit besitzt, muss die gesamte vereinbarte Vermittlungsvergütung an den Vermittler selbst zahlen.
- Diese Vergütung darf ebenfalls 2.000 Euro (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer) nicht übersteigen.
Der Vermittler darf keinen Vorschuss verlangen bzw. entgegennehmen. Der Vermittlungsvertrag ist ungültig, wenn:
- die Höchstgrenzen der Vermittlungsvergütung überschritten werden,
- Vergütungen für Leistungen entgegengenommen werden, die zur Leistung der Vermittlung gehören, z. B. Vergütung für Tests, die die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitssuchenden betreffen,
- "die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird, "
- der Arbeitssuchende, der Arbeitgeber oder ein Auszubildender sich verpflichtet, sich nur eines bestimmten Vermittlers zu bedienen.
Der Anspruch auf die Vergütung besteht nur, wenn infolge der Vermittlung ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist.
Besonderheiten Auszubildendenvermittlung
Für die Vermittlung von Auszubildenden gelten neben den allgemeinen Voraussetzungen folgende Besonderheiten: "Leistungen für die Vermittlung dürfen nur vom Arbeitgeber verlangt oder entgegengenommen werden (§ 296a SGB III). Wird entgegen dieser Vorschrift eine solche Vereinbarung zwischen dem Vermittler und dem Ausbildungssuchenden geschlossen, ist diese unwirksam."
Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Vermittler, die eine Zahlung des Ausbildungssuchenden festschreiben oder erzielen sollen, sind unwirksam.
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten unterliegt § 298 SGB III i. V. m. dem Bundesdatenschutzgesetz. Informationen finden Sie unter: " Bundesgesetzblatt Nr. 20 vom 26. März 2002, Seite 1130 ff. (Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat)
weitere Informationen unter:

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